Haftbefehl

Ein Haftbefehl ist die richterliche Anordnung, eine Person in Haft zu nehmen, wobei das Grundgesetz (Art. 2 und 104) vorschreibt, dass Freiheitsentziehungen nur durch einen Richter angeordnet werden dürfen. Laut Statistik waren am 1. Juli 2025 insgesamt 147.995 Personen im Fahndungssystem INPOL mit einem Haftbefehl vermerkt, darunter 128.738 ohne deutsche Staatsangehörigkeit, wobei Rumänien, Polen, Georgien, die Türkei und Bulgarien die häufigsten Herkunftsländer sind. Die wichtigste Art ist der Untersuchungshaftbefehl, der bei dringendem Tatverdacht und einem Haftgrund wie Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr erlassen wird. Bei schweren Straftaten wie Mord oder Totschlag gelten sogenannte absolute Haftgründe, doch das Bundesverfassungsgericht verlangt auch hier die Prüfung von Fluchtgefahr. Grundsätzlich darf die Untersuchungshaft vor der Hauptverhandlung nicht länger als sechs Monate dauern; eine Verlängerung ist nur durch das Oberlandesgericht unter engen Voraussetzungen möglich. Zudem werden jährlich zwischen 93.000 und 149.000 neue Fahndungen wegen offener Haftbefehle erfasst, wobei nicht alle Haftbefehle (z.B. bei Ersatzfreiheitsstrafen) sofort im System erscheinen.